§ 55 Selbstlosigkeit
Stand: 07.01.2026
Wird zitiert von 182
Nach Gewicht
- BFH, 12.03.2020 – V R 5/17Fehlende Gemeinnützigkeit bei unverhältnismäßig hohen GeschäftsführervergütungenZitiert von 12
- BFH, 20.11.2025 – V R 27/23(Abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 der AbgabenordnungAO) aus Billigkeitsgründen bei Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung
- FG Niedersachsen, 19.10.2023 – 6 K 191/22Zitiert von 1
- BFH, 04.12.2025 – V R 11/24Gemeinnützigkeit einer unternehmensverbundenen Stiftung
- FG Sachsen-Anhalt, 19.04.2023 – 3 K 475/16
- BFH, 20.03.2017 – X R 13/15Gemeinnützigkeitsrecht: Gebot zeitnaher Mittelverwendung, Förderung des Umweltschutzes, Grenzen der allgemeinpolitischen BetätigungZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- KG, 17.02.2026 – 1 W 399/25
- FG Köln, 08.12.2025 – 10 K 760/22
- BFH, 04.12.2025 – V R 25/23(Zur Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 Satz 1 der AbgabenordnungAO)Zitiert von 1
182 Entscheidungen zu § 55 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/55#abs-1 (1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/55#abs-2 (2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nummer 2 und 4) kommt es auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen geleistet worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/55#abs-3 (3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Körperschaft betreffen (Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen für die Stifter und ihre Erben, bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Körperschaft sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass bei Wirtschaftsgütern, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes aus einem Betriebsvermögen zum Buchwert entnommen worden sind, an die Stelle des gemeinen Werts der Buchwert der Entnahme tritt.